7. Innert erstreckter Frist zur Stellungnahme liessen die Beklagten am 12. Dezember 2005 erneut ein Sistierungsgesuch einreichen. Zur Begründung wurde vorgebracht, das EVG habe wider erwarten nicht in der Sache selbst entschieden und die Sache ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zur Entscheidung zurückgewiesen, weshalb es als richtig erscheine, dass das Verfahren bis zum Vorliegen eines endgültigen Entscheides in der anderen Sache weiterhin sistiert bleibe.