6. In ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2005 verwies die Klägerin zur Begründung ihres unveränderten Rechtsbegehrens hauptsächlich auf ihre Klageschrift vom 26. März 2002. Zudem führte sie mit Bezug auf das erwähnte Urteil des EVG an, dass sie dem Nachlassvertrag nie zugestimmt und daher sämtliche Rechte gegenüber den Beklagten gewahrt habe, weshalb sie die Differenz zwischen der Nachlassdividende und dem Gesamtbetrag der entgangenen Beitragsforderung gegen die Beklagten gestützt auf Art. 52 AHVG geltend machen könne.