Das Verfahren wurde daraufhin am 1. Juli 2002 sistiert. Nachdem das EVG am 11. Oktober 2005 in der erwähnten Sache entschieden hatte (EVG-Urteil H 376/01), wurde das vorliegende Verfahren fortgesetzt und der Klägerin wurde bis zum 14. November 2005 Frist zur Einreichung der Vernehmlassung gewährt.