4. Nach erstreckter Frist liessen die Beklagten mit Schreiben vom 29. Mai 2002 dem Verwaltungsgericht mitteilen, dass sie unter Hinweis auf ihre Einsprachen an die Ausgleichskasse auf die Einreichung einer Klageantwort verzichteten. 5. Am 28. Juni 2002 liessen die Beklagten den Antrag stellen, das vorliegende Verfahren sei bis zum Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) über ein Verfahren gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, in welchem die Haftung bei einem Nachlassvertrag mit Prozentvergleich zur Diskussion stand, zu sistieren. Das Verfahren wurde daraufhin am 1. Juli 2002 sistiert.