Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die entsprechenden Verjährungsfristen seien gewahrt und die Voraussetzungen für Schadenersatz im Sinne von Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 830.10) seien aufgrund grobfahrlässiger Missachtung von Vorschriften durch die Nichtbezahlung von paritätischen Sozialversicherungsbeiträgen erfüllt.