3. Auf diesen Einspruch hin erhob die Ausgleichskasse am 26. März 2002 Klage ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, die Beklagten seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Klägerin Fr. 12'877.10 zu bezahlen und die in der Klageschrift vereinigten Klagen seien in einem einzigen Verfahren zu behandeln. Die geltend gemachte Forderung hatte sich mittlerweile infolge Bezahlung der Nachlassdividende in Höhe von Fr. 1'644.15 (10% der rechtzeitig angemeldeten und anerkannten Forderung in der Höhe von Fr. 16'441.25) von Fr. 14’521.25 auf Fr. 12'877.10 reduziert.