2. Am 5. Februar 2002 erliess die Ausgleichskasse gegenüber den drei erwähnten Verwaltungsratsmitgliedern jeweils eine Schadenersatzverfügung über Fr. 14'521.25 für entgangene Sozialversicherungsbeiträge samt Zins und Kosten. Dagegen erhoben diese am 1. März 2002 Einspruch bei der Ausgleichskasse mit dem jeweiligen Antrag, die Verfügung sei aufzuheben, und der Begründung, es liege weder eine absichtliche noch eine grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften vor.