{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-02-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2002-93_2006-02-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2002_93_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc2296799cf1c516769a71e6dea7a3fa3446a10513722a9c04cee04c671b1c8b51ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc2296799cf1c516769a71e6dea7a3fa3446a10513722a9c04cee04c671b1c8b51ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2002_93", "Checksum": "12c56892af97581a943d440579826d2b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2002 93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.02.2006 S 2002 93"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.02.2006 S 2002 93"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 17.02.2006 S 2002 93"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatz nach AHVG | Alters-/Hinterbliebenenvers."}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:42:51", "Checksum": "e884d6ad8f1038cacd53908306f82e7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.02.2006 S 2002 93\nRegeste:\nSchadenersatz nach AHVG | Alters-/Hinterbliebenenvers.\n\n6. a) Die Schadenersatzpflicht gemäss Art. 52 AHVG setzt weiter das\nTatbestandselement der Widerrechtlichkeit voraus, welches im Gesetz mit der\n„Missachtung von Vorschriften“ umschrieben ist. Unter diesem Begriff sind\nzunächst alle Bestimmungen des AHVG und seiner Vollzugserlasse zu\nverstehen. Insbesondere fallen diejenigen Vorschriften über die\nBeitragspflicht, die Bemessung der Beiträge vom Einkommen aus\nunselbständiger Erwerbstätigkeit, den Bezug der Arbeitnehmerbeiträge, die\nAbrechnungs- und die Zahlungspflicht sowie die Rentenauszahlung durch\nden Arbeitgeber darunter (Vorschriften im engeren Sinne). Die\nRechtsprechung zählt aber auch die nach den objektiven Umständen und den\npersönlichen Verhältnissen gebotene Pflicht, dafür zu sorgen, dass keine\nZahlungsunfähigkeit eintritt, zu den genannten Vorschriften im Sinne von Art.\n52 AHVG (sog. Vorschriften im weiteren Sinne; ZAK 1985, S. 580 E. 5).\n\nb) Vorliegend macht die Klägerin geltend, die Beklagten hätten einschlägige\nVorschriften missachtet, indem sie Lohnbeiträge der Jahre 1998 bis 2001\nnicht bezahlt hätten. Gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG sind die Beiträge vom\nEinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in\nAbzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem\nArbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. Zu beachten ist, dass für die\nausstehenden Beiträge der Jahre 1998 bis 2000 das aktuellere Recht über\nden Beitragsbezug noch nicht zu beachten ist, für die Ausstände des Jahres\n2001 hingegen schon. Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a altAHVV sind Beiträge\nmonatlich oder vierteljährlich durch den Arbeitgeber zu bezahlen. Gemäss Art.\n34 Abs. 1 lit. a AHVV sind Beiträge monatlich, oder wenn die jährliche\nLohnsumme Fr. 200'000.-- nicht übersteigt, vierteljährlich zu bezahlen. Die für\ndie Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge werden mit deren Ablauf fällig\nund sind innert zehn Tagen zu entrichten (Art. 34 Abs. 3 AHVV bzw. Art. 34\nAbs. 4 altAHVV). Ergibt sich am Ende der Abrechnungsperiode aufgrund der\nAbrechnung, dass zu wenig Beiträge bezahlt wurden, ist die Differenz alsdann\nnachzuzahlen (Art. 36 Abs. 4 AHVV bzw. Rz 2030 der Wegleitung über den\nBezug der Beiträge [altWBB]). Zudem hat der Arbeitgeber periodisch mit der\nAusgleichskasse abzurechnen und die erforderlichen Angaben für die\nFührung der individuellen Konten zu machen (Art. 51 Abs. 3 AHVG).\n\nc) Da im vorliegenden Fall fällige und verfallene Lohnbeiträge für die Jahre 1998\nbis 2001 nicht bezahlt wurden, besteht die für eine Haftung nach Art. 52 AHVG\nvorausgesetzte Widerrechtlichkeit in der Verletzung der in Art. 14 Abs. 1\nAHVG in Verbindung mit Art. 34 AHVV bzw. alt AHVV vorgeschriebenen\nZahlungspflicht.\n\n"}