{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-02-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2002-93_2006-02-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2002_93_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc2296799cf1c516769a71e6dea7a3fa3446a10513722a9c04cee04c671b1c8b51ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc2296799cf1c516769a71e6dea7a3fa3446a10513722a9c04cee04c671b1c8b51ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2002_93", "Checksum": "12c56892af97581a943d440579826d2b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2002 93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.02.2006 S 2002 93"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Als Organe gelten die natürlichen Personen, welche die\njuristische Person gegen aussen vertreten (formelle Organe) sowie Personen,\nwelche Organen vorbehaltene Entscheidungen treffen oder die eigentliche\nGeschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft\nmassgebend beeinflussen (faktische Organe; ZAK 1989 S. 162 ff.). Bei der\nAktiengesellschaft kommen als formelle Organe etwa der Verwaltungsrat oder\neinzelne Verwaltungsratsmitglieder in Frage (Thomas Nussbaumer, Das\nSchadenersatzverfahren nach Art 52 AHVG, in: Aktuelle Fragen aus dem\nBeitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 102). Die Subsidiarität der Haftung\nder Organe bedeutet, dass sich die Ausgleichskasse zuerst an den\nArbeitgeber zu halten hat, bevor seine Organe belangt werden dürfen. Nicht\nvorausgesetzt wird, dass sich die Arbeitgeberfirma im Konkurs befindet und\ndieser schon abgeschlossen sein muss. Die Ausgleichskasse kann den im\nNachlassvertragsverfahren entstandenen Schaden direkt gegen die Organe\ngeltend machen, auch wenn die mit dem Nachlassvertrag sanierte\nArbeitgeberin weiter existiert (EVG-Urteil vom 11.10.2005 H 376/01 E. 3.2).\nSofern mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich sind,\nhaften diese solidarisch. Dabei kann die Ausgleichskasse von jedem\nSchuldner den gesamten Schadenersatz verlangen, wobei es ihr freisteht,\nwelchen oder welche Solidarschuldner sie belangen will.\n\nb) Vorliegend sind die Beklagten seit dem 19. Juli 1991 zeichnungsberechtigte\nMitglieder des Verwaltungsrates und somit ohne Zweifel formelle Organe der\nSportanlagen AG. Damit sind sie infolge der Zahlungsunfähigkeit der\nSportanlagen AG gegenüber der Klägerin für den ihr seither entstandenen\nSchaden haftbar, sofern die übrigen Tatbestandsmerkmale des Art. 52 AHVG\nerfüllt sind.\n\n5. a) Ein Schaden entsteht, wenn der Ausgleichskasse ein ihr gesetzlich\ngeschuldeter Betrag entgeht. Dazu gehören neben den vom Arbeitnehmer\ngeschuldeten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen auch\nVerwaltungskostenbeiträge, Verzugszinsen, Veranlagungskosten,\nMahngebühren und Betreibungskosten (Marlies Knus, Die\nSchadenersatzpflicht des Arbeitgebers in der AHV, Winterthur 1989, S. 30 ff.).\nDer Schaden ist eingetreten, sobald der geschuldete Betrag aus rechtlichen\noder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden kann. Dies ist der\nFall, wenn die Beitragsforderung infolge Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG\nuntergegangen ist bzw. der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist (BGE 121 III 384\nE. 3). Das EVG hat im genannten Urteil vom 11. Oktober 2005 (H 376/01)\nentschieden, dass die Geltendmachung der Schadenersatzverfügung\ngegenüber den verantwortlichen Organen unter anderem voraussetzt, dass\nentweder die Ausgleichskasse dem Nachlassvertrag nicht zugestimmt hat\noder aber die Ausgleichskasse, welche dem Nachlassvertrag zugestimmt hat,\ngemäss Art. 303 Abs. 2 SchKG vorgegangen sein muss.\n\nb) Vorliegend ergibt sich aufgrund der nicht unterzeichneten\nZustimmungserklärung, dass die Klägerin dem Nachlassvertrag nicht\nzustimmte. Der Nachlassvertrag kam trotzdem zustande und wurde mit\nBeschluss des Bezirksgerichtsausschusses Inn vom 22. November 2001\ngenehmigt. Damit ist die Klägerin zwar an diesen Nachlassvertrag gebunden,\nwahrte sich aber mangels Zustimmung sämtliche Rechte gegen\n„Mitschuldner, Bürgen und Gewährspflichtige“ (Ammon/Walther, Grundriss\ndes Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 55 N 16\nff.; Art. 303 Abs. 1 SchKG), worunter auch die Beklagten als subsidiär\nhaftende Organe der schuldnerischen Gesellschaft fallen (AHI 1997 S. 95).\nDer von der Klägerin geltend gemachte Schadenersatz von Fr. 12'877.10 ist\nin betraglicher Hinsicht in dieser Höhe ausgewiesen und wird denn auch von\nden Beklagten in ihren Einsprachen nicht bestritten. Gemäss den\nBeitragsübersichten der Ausgleichskasse setzt sich dieser Betrag aus der\nDifferenz zwischen den unbezahlt gebliebenen Lohnbeiträgen für die\nWintersaisons 1998/99, 1999/2000 und 2000/01 plus Mahngebühren\neinerseits, und gutgeschriebenen Rückvergütungen für ausbezahlten\nFamilienzulagen, früheren Rückzahlungen sowie der Nachlassdividende\nandererseits zusammen (Beilagen Klägerin, act. 20).\n\n"}