{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-02-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2002-93_2006-02-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2002_93_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc2296799cf1c516769a71e6dea7a3fa3446a10513722a9c04cee04c671b1c8b51ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc2296799cf1c516769a71e6dea7a3fa3446a10513722a9c04cee04c671b1c8b51ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2002_93", "Checksum": "12c56892af97581a943d440579826d2b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2002 93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.02.2006 S 2002 93"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.02.2006 S 2002 93"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 17.02.2006 S 2002 93"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatz nach AHVG | Alters-/Hinterbliebenenvers."}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:42:51", "Checksum": "e884d6ad8f1038cacd53908306f82e7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.02.2006 S 2002 93\nRegeste:\nSchadenersatz nach AHVG | Alters-/Hinterbliebenenvers.\n\n7. Innert erstreckter Frist zur Stellungnahme liessen die Beklagten am 12.\nDezember 2005 erneut ein Sistierungsgesuch einreichen. Zur Begründung\nwurde vorgebracht, das EVG habe wider erwarten nicht in der Sache selbst\nentschieden und die Sache ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden\nzur Entscheidung zurückgewiesen, weshalb es als richtig erscheine, dass das\nVerfahren bis zum Vorliegen eines endgültigen Entscheides in der anderen\nSache weiterhin sistiert bleibe. Mit der Begründung, dass sich eine weitere\nSistierung nicht mehr rechtfertige, da die frühere Sistierung nur im Hinblick\nauf die mittlerweile durch das EVG entschiedene Rechtsfrage in der Sache\nerfolgte, wurde dieses Gesuch jedoch abgelehnt und die Beklagten wurden\nzur Einreichung der Stellungnahme bis zum 16. Januar 2006 aufgefordert,\nworauf sie jedoch mit Schreiben vom 12. Januar 2006 verzichten liessen.\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. a) Gemäss Art. 32 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im\nKanton Graubünden (VGG; BR 370.100) kann das Verwaltungsgericht\nverschiedene Verfahren vereinigen, wenn sich dies als zweckmässig erweist.\nIm vorliegenden Fall ist es aufgrund des engen tatsächlichen und rechtlichen\nZusammenhangs der Klagen gerechtfertigt, diese, wie von der Klägerin\nbeantragt, in einem Verfahren zu vereinigen.\n\nb) Am 1. Januar 2003 trat das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 in Kraft.\nMit ihm wurden zahlreiche Bestimmungen im Bereich der AHV, namentlich\nauch Art. 52 AHVG geändert und Art. 81 und 82 der Verordnung über die\nAlters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) aufgehoben.\nWeil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend\nsind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes\nGeltung haben (BGE 129 V 4 E. 1.2, EVG-Urteil vom 11.10.2005 H 376/01 E.\n2.1) und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines\nFalles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen\nSchadenersatzverfügungen (hier: 5. Februar 2002) eingetretenen\nSachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 E. 1b, EVG-Urteil vom 11.10.2005 H\n376/01 E. 2.1), sind die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen\nanwendbar.\n\n2. Das AHVG statuiert in Art. 52 die Haftung des Arbeitgebers für den Schaden,\nwelchen er durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von\nVorschriften gegenüber der Ausgleichskasse verschuldet hat. Zu prüfende\nTatbestandsmerkmale sind somit Schaden, Widerrechtlichkeit, Verschulden\nund adäquater Kausalzusammenhang. Vorweg gilt es zu untersuchen, ob der\ngeltend gemachte Anspruch noch nicht verjährt ist und ob den Beklagten im\nvorliegenden Klageverfahren die Passivlegitimation zukommt.\n3. a) Gemäss Art. 82 Abs. 1 AHVV verjährt eine Schadenersatzforderung, wenn sie\nnicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer\nSchadenersatzverfügung geltend gemacht wird, auf jeden Fall aber mit Ablauf\nvon fünf Jahren seit Eintritt des Schadens. Entgegen dem Wortlaut handelt es\nsich dabei um eine Verwirkungsfrist, welche von Amtes wegen zu prüfen ist\n(BGE 119 V 92 E. 3). Die Jahresfrist gemäss Art. 82 Abs. 1 AHVV beginnt mit\nKenntnis des Schadens zu laufen. Diese Kenntnis ist in der Regel von dem\nZeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der\nihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass es die tatsächlichen\nUmstände nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine\nSchadenersatzpflicht begründen können (BGE 119 V 92 E. 3).\n\nb) Vorliegend ging am 2. Juli 2001 bei der Klägerin das Schreiben des\nSachwalters der Beklagten vom 28. Juni 2001 ein, welchem der\nNachlassvertrag und die Zwischenbilanz der Sportanlagen AG per 31. August\n2000, welche einen Passivenüberschuss von Fr. 1'375'514.25 aufwies,\nbeigelegt war. Mit Erhalt dieses Schreibens konnte die Klägerin unter\nBeachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen, dass für sie als\nGläubigerin der dritten Klasse ein Verlust eintreten könnte, weshalb sie\nfrühestens im Zeitpunkt der Zustellung dieses Status, also am 2. Juli 2001,\nKenntnis des Schadens erhielt. Somit erfolgten die\nSchadenersatzverfügungen der Klägerin vom 5. Februar 2002 innerhalb der\neinjährigen Verjährungsfrist. Die absolute Verjährungsfrist von fünf Jahren ist\nim Übrigen offensichtlich gewahrt.\n\n"}