{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-02-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2002-93_2006-02-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2002_93_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc2296799cf1c516769a71e6dea7a3fa3446a10513722a9c04cee04c671b1c8b51ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc2296799cf1c516769a71e6dea7a3fa3446a10513722a9c04cee04c671b1c8b51ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2002_93", "Checksum": "12c56892af97581a943d440579826d2b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2002 93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.02.2006 S 2002 93"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Die Sportanlagen AG … mit Sitz in … (nachfolgend Sportanlagen AG) wurde\nam 3. April 1975 ins Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragen.\n… als Präsident, … als Vizepräsident und Delegierter sowie … sind seit dem\n19. Juli 1991 Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft mit jeweiliger\nKollektivunterschriftsberechtigung zu zweien. Die Sportanlagen AG ist der\nAHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend\nAusgleichskasse) angeschlossen. Mit Beschluss vom 21. August 2000\ngewährte der Bezirksgerichtsauschuss … der Sportanlagen AG eine\nNachlasstundung von sechs Monaten ab dem 31. August 2000. Daraufhin\nveranlasste der bestellte Sachwalter den Schuldenruf, welcher den bekannten\nGläubigern schriftlich zugestellt und am 31. August 2000 im Amtsblatt des\nKantons Graubünden publiziert wurde. Am 19. September 2005 gab die\nAusgleichskasse dem Sachwalter die damalige Forderung in Höhe von Fr.\n16’441.25 bekannt. Mit Beschluss vom 27. Februar 2001 verlängerte der\nBezirksgerichtsausschuss Inn die Nachlassstundung um sechs Monate bis\nam 31. August 2001. Am 28. Juni 2001 lud der Sachwalter die Gläubiger zur\nGläubigerversammlung vom 25. Juli 2001 ein und legte dieser Einladung den\nNachlassvertrag inklusive Zustimmungserklärung sowie den Status der\nSportanlagen AG bei, welcher einen Passivenüberschuss von Fr.\n1'375'514.25 auswies. Zudem ging aus einer weiteren Beilage dieses\nSchreibens hervor, dass die Schuldner die Forderung der Ausgleichskasse in\nder Höhe von Fr. 16'441.25 anerkannten. Am 24. Oktober 2001 beschloss die\nGeneralversammlung der Sportanlagen AG die Herabsetzung des\nAktienkapitals auf Null und die gleichzeitige Kapitalerhöhung auf Fr. 300'000.-\n-. Der anlässlich der Gläubigerversammlung geschlossene Nachlassvertrag\nwurde am 22. November 2001 durch den Bezirksgerichtsausschuss Inn\ngenehmigt.\n\n2. Am 5. Februar 2002 erliess die Ausgleichskasse gegenüber den drei\nerwähnten Verwaltungsratsmitgliedern jeweils eine Schadenersatzverfügung\nüber Fr. 14'521.25 für entgangene Sozialversicherungsbeiträge samt Zins und\nKosten. Dagegen erhoben diese am 1. März 2002 Einspruch bei der\nAusgleichskasse mit dem jeweiligen Antrag, die Verfügung sei aufzuheben,\nund der Begründung, es liege weder eine absichtliche noch eine\ngrobfahrlässige Missachtung von Vorschriften vor.\n\n3. Auf diesen Einspruch hin erhob die Ausgleichskasse am 26. März 2002 Klage\nans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, die\nBeklagten seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Klägerin Fr.\n12'877.10 zu bezahlen und die in der Klageschrift vereinigten Klagen seien in\neinem einzigen Verfahren zu behandeln. Die geltend gemachte Forderung\nhatte sich mittlerweile infolge Bezahlung der Nachlassdividende in Höhe von\nFr. 1'644.15 (10% der rechtzeitig angemeldeten und anerkannten Forderung\nin der Höhe von Fr. 16'441.25) von Fr. 14’521.25 auf Fr. 12'877.10 reduziert.\nZur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die entsprechenden\nVerjährungsfristen seien gewahrt und die Voraussetzungen für\nSchadenersatz im Sinne von Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung (AHVG; SR 830.10) seien aufgrund\ngrobfahrlässiger Missachtung von Vorschriften durch die Nichtbezahlung von\nparitätischen Sozialversicherungsbeiträgen erfüllt.\n\n4. Nach erstreckter Frist liessen die Beklagten mit Schreiben vom 29. Mai 2002\ndem Verwaltungsgericht mitteilen, dass sie unter Hinweis auf ihre\nEinsprachen an die Ausgleichskasse auf die Einreichung einer Klageantwort\nverzichteten.\n5. Am 28. Juni 2002 liessen die Beklagten den Antrag stellen, das vorliegende\nVerfahren sei bis zum Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts\n(EVG) über ein Verfahren gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons\nGraubünden, in welchem die Haftung bei einem Nachlassvertrag mit\nProzentvergleich zur Diskussion stand, zu sistieren. Das Verfahren wurde\ndaraufhin am 1. Juli 2002 sistiert. Nachdem das EVG am 11. Oktober 2005 in\nder erwähnten Sache entschieden hatte (EVG-Urteil H 376/01), wurde das\nvorliegende Verfahren fortgesetzt und der Klägerin wurde bis zum 14.\nNovember 2005 Frist zur Einreichung der Vernehmlassung gewährt.\n\n6. In ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2005 verwies die Klägerin zur\nBegründung ihres unveränderten Rechtsbegehrens hauptsächlich auf ihre\nKlageschrift vom 26. März 2002. Zudem führte sie mit Bezug auf das erwähnte\nUrteil des EVG an, dass sie dem Nachlassvertrag nie zugestimmt und daher\nsämtliche Rechte gegenüber den Beklagten gewahrt habe, weshalb sie die\nDifferenz zwischen der Nachlassdividende und dem Gesamtbetrag der\nentgangenen Beitragsforderung gegen die Beklagten gestützt auf Art. 52\nAHVG geltend machen könne.\n\n"}