8. Das Verfahren in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). Die Beklagte hat die Klägerin aussergerichtlich angemessen zu entschädigen, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gegenstandslos wird. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Klage wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und die … Pensionskasse … verpflichtet, an die Vorsorgeeinrichtung … Leben in … zu Gunsten von … Fr. 46’170.-- zuzüglich gesetzlich vorgeschriebener BVG-Zins vom 28. Oktober 1997 bis zum 24. Juni 2003 zu überweisen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Aussergerichtlich hat die … Pensionskasse … … mit Fr. 2‘500.-- zu entschädigen.