Klägerin am 28. Oktober 1997 bereits ausbezahlt worden ist“, aufgrund des rechtskräftigen Scheidungsurteils vom 8. Mai 2003 hinfällig geworden ist. Nachdem die Ehe vom 4. Mai 1968 bis zum 24. Juni 2003 dauerte und somit vor dem Vorsorgeverhältnis begann und nach der beanstandeten vollständigen Auszahlung aufhörte, steht der Klägerin wie beantragt die Hälfte der bezahlten Austrittsleistung zu. Dazu kommt gemäss Scheidungsurteil der gesetzliche BVG-Zins ab Bezahlung der Austrittsleistung bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils.