7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin Anspruch auf ihren Anteil der Austrittsleistungen hat, da die Beklagte anlässlich der Barauszahlung ihre minimale Sorgfaltspflicht verletzt hat. Deren Leistung an den Ehemann zeigt insoweit keine Erfüllungswirkung. Zu ergänzen bleibt, dass die Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Vorsorgenehmer, welcher sich die Auszahlung mit einer gefälschten Unterschrift erschlichen hat, ein Rückerstattungsanspruch zusteht. Sie trägt jedoch das Risiko der Rückforderung beim Vorsorgenehmer.