Immerhin ist es doch die Einrichtung der beruflichen Vorsorge, die – insbesondere bei der hier später vorgenommenen Ehescheidung des früheren Vorsorgenehmers – eine zusätzliche Zahlung an den anderen Ehegatten riskiert, wenn sie nicht gehörig leistet. Sie trägt das Risiko einer gefälschten Unterschrift des zustimmenden Ehegatten, was auch Sinn und Zweck einer solchen Regelung ist; denn nur so kann der am Vorsorgeverhältnis nicht beteiligte Ehegatte überhaupt geschützt werden.