Von der Beklagten wäre es jedenfalls nicht zuviel verlangt gewesen, sich unter diesen Umständen die erfolgte Zustimmung der am Vorsorgeverhältnis nicht beteiligten Ehegattin bestätigen zu lassen, ihr ein separates Schreiben diesbezüglich zuzustellen, eine amtlich beglaubigte Zustimmung zu verlangen oder einen Versicherungsagenten mit der Einholung der Unterschrift zu beauftragen. Immerhin ist es doch die Einrichtung der beruflichen Vorsorge, die – insbesondere bei der hier später vorgenommenen Ehescheidung des früheren Vorsorgenehmers – eine zusätzliche Zahlung an den anderen Ehegatten riskiert, wenn sie nicht gehörig leistet.