Eine minimale Sorgfaltspflicht muss also auch in Fällen der Prüfung ehelicher Zustimmung bei Barauszahlungen von Pensionskassen eingehalten werden. Von der Beklagten wäre es jedenfalls nicht zuviel verlangt gewesen, sich unter diesen Umständen die erfolgte Zustimmung der am Vorsorgeverhältnis nicht beteiligten Ehegattin bestätigen zu lassen, ihr ein separates Schreiben diesbezüglich zuzustellen, eine amtlich beglaubigte Zustimmung zu verlangen oder einen Versicherungsagenten mit der Einholung der Unterschrift zu beauftragen.