d) Es kann nicht angehen, dass der Vorsorgeeinrichtung bezüglich Zustimmung zur Barauszahlung durch den Ehegatten keine Sorgfaltspflicht zukommt, sprich sie die Unterschriften in suspekten Angelegenheiten nicht zu prüfen hat. Gerade in Branchen wie dieser, in denen es um hohe Geldbeträge geht, muss ein Mindestmass an Sorgfalt gewährleistet sein, was bei Banken und Privatversicherern zum Standard gehört. Eine minimale Sorgfaltspflicht muss also auch in Fällen der Prüfung ehelicher Zustimmung bei Barauszahlungen von Pensionskassen eingehalten werden.