c) Dagegen bringt die Beklagte vor, dass die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zum damaligen Zeitpunkt in der Regel nicht zu überprüfen hatten. So wies denn das Bundesamt für Sozialversicherung erstmals in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 51 vom 22. Juni 2000 in Rz. 302 auf die in der Vergangenheit vorgekommenen Missbräuche hin und mahnte die Vorsorgeeinrichtungen zur Vorsicht.