Weiter liess sich der Beigeladene im Unterschied zum EVG-Grundsatzentscheid die Vorsorgeleistung nicht auszahlen, weil er sich in der Schweiz selbständig machen, sondern weil er definitiv die Schweiz verlassen wollte. Es hätte der Pensionskasse ersichtlich sein müssen, dass sich der Beigeladene durch den Umzug ins Ausland, im Gegensatz zum sich selbständig machenden ehemaligen Vizedirektor, den sozialen Bindungen und Verpflichtungen in der Schweiz entziehen würde. Diese Umstände hätten das Misstrauen der Vorsorgeeinrichtung erwecken und sie zu erhöhter Sorgfalt veranlassen müssen.