Dagegen besitzt der Beigeladene im vorliegenden Fall gegenüber der Vorsorgeeinrichtung keine besondere Vertrauensstellung, arbeitete er doch nicht in führender Stellung mit der firmeneigenen Pensionskasse und war er der Pensionskasse auch nicht (persönlich) bekannt. Weiter liess sich der Beigeladene im Unterschied zum EVG-Grundsatzentscheid die Vorsorgeleistung nicht auszahlen, weil er sich in der Schweiz selbständig machen, sondern weil er definitiv die Schweiz verlassen wollte.