Dort ging es um einen Jahre lang als Vizedirektor mit guten Arbeitszeugnissen in der Stifterfirma tätigen Versicherten, der seitens der Vorsorgeeinrichtung eine Vertrauensstellung genoss und ihr bekannt war. Dagegen besitzt der Beigeladene im vorliegenden Fall gegenüber der Vorsorgeeinrichtung keine besondere Vertrauensstellung, arbeitete er doch nicht in führender Stellung mit der firmeneigenen Pensionskasse und war er der Pensionskasse auch nicht (persönlich) bekannt.