b) Wie die Klägerin dagegen richtig festhält, ist der Sachverhalt des vorliegenden Falles und derjenige des EVG-Grundsatzentscheids, in welchem die Barauszahlung der Pensionskasse geschützt wurde, überhaupt nicht gleich gelagert. Dort ging es um einen Jahre lang als Vizedirektor mit guten Arbeitszeugnissen in der Stifterfirma tätigen Versicherten, der seitens der Vorsorgeeinrichtung eine Vertrauensstellung genoss und ihr bekannt war.