Die Beklagte stützt sich in ihren Vorbringen auf den Grundsatzentscheid des EVG vom 10. Oktober 2003, B 19/01. Sie weist darauf hin, dass dort eine Verletzung der Sorgfaltspflicht der Vorsorgeeinrichtung verneint wurde, obwohl diese die gefälschte Unterschrift auf dem Auszahlungsformular nicht überprüft hatte.