6. a) Im vorliegenden Fall hat die Beklagte, nachdem das Barauszahlungsgesuch am 17. Oktober 1997 gestellt worden war, die eingereichten Unterlagen betreffend Verlassen der Schweiz geprüft. Hingegen hat sie unbestrittenermassen hinsichtlich der Zustimmung der Ehegattin keine weiteren Schritte unternommen, sondern auf die vermeintliche Unterschrift abgestellt. Die Beklagte stützt sich in ihren Vorbringen auf den Grundsatzentscheid des EVG vom 10. Oktober 2003, B 19/01.