Bei dieser Beurteilung ist auf den durchschnittlichen Sorgfaltsmassstab einer gewissenhaften und sachkundigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge abzustellen, den diese in einer vergleichbaren Lage bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben beachten würde (Wiegand, Basler Kommentar, 3. Auflage, N 6 und 9 zu Art. 99 OR). In der Folge ist daher zu prüfen, ob der Beklagten eine Verletzung der ihr zukommenden Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden kann, weil sie die (gefälschte) Unterschrift auf dem Gesuch um Barauszahlung nicht überprüft hat.