Somit handelt es sich bei der Pensionskasse um eine sogenannte umhüllende Kasse, welche die weitergehende Vorsorge unter Einschluss des BVG betreibt. Das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und Vorsorgenehmer wird im Bereich der weitergehenden Vorsorge durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag, der den Innominatskontrakten zuzuordnen ist, begründet (BGE 122 V 145 E. 4b; 118 V 232 E. 4b). Eine ohne die Zustimmung des Ehegatten nach Art. 5 Abs. 2 FZG vorgenommene Barauszahlung im Rahmen der weitergehenden Vorsorge stellt eine nicht gehörige Erfüllung des Vorsorgevertrages dar.