c) Mit der Barauszahlung an ihren Versicherten hat die Beklagte die Austrittsleistung nicht gehörig erbracht. Betrachtet man das BVG- Kassenreglement der Pensionskasse, gültig für das Jahr 1997, so geht daraus hervor, dass der Vorsorgeplan der Beklagten als Leistungsprimatplan nach Art. 16 FZG geführt wird, wobei mindestens die Minimalleistungen gemäss BVG zu erbringen sind. Somit handelt es sich bei der Pensionskasse um eine sogenannte umhüllende Kasse, welche die weitergehende Vorsorge unter Einschluss des BVG betreibt.