266o OR) oder des Eherechts (Art. 169 ZGB). Bei letzteren führt die fehlende oder formungültige Zustimmung des Ehegatten zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, ohne dass sich der Vertragspartner des anderen Ehegatten auf den guten Glauben berufen kann (EVG-Urteil vom 10. Oktober 2003, B 19/01, E. 3.2; BGE 118 II 490 f. E. 2).