Demgemäss kann die Einrichtung der beruflichen Vorsorge bei Erfüllung der gebotenen Sorgfalt trotz unzulässiger Barauszahlung mit befreiender Wirkung an den Versicherten leisten. Die Rechtsfolgen, die sich aus Art. 5 Abs. 2 FZG ableiten lassen, entsprechen nicht denjenigen der verwandten Bestimmungen des Bürgschaftsrechts (Art. 494 Abs. 1 und 3 OR), des Abzahlungsvertrags (Art. 226b Abs. 1 und 3 OR), des Mietrechts (Art. 266m i.V.m. Art. 266o OR) oder des Eherechts (Art. 169 ZGB).