In der bundesrätlichen Botschaft wird nur darauf hingewiesen, dass ein solches Zustimmungserfordernis bereits bei der Bürgschaft, dem Abzahlungskauf und im Mietrecht besteht (Botschaft des Bundesrates, a.a.O., S. 576). In den Beratungen des Ständerats wird erwähnt, dass die Vorsorgeeinrichtung Gefahr läuft, zwei Mal zu leisten, wenn sie eine Barauszahlung trotz fehlender Voraussetzungen vornimmt und sie dies bei sorgfältiger Prüfung hätte merken müssen. Demgemäss kann die Einrichtung der beruflichen Vorsorge bei Erfüllung der gebotenen Sorgfalt trotz unzulässiger Barauszahlung mit befreiender Wirkung an den Versicherten leisten.