b) Der Gesetzgeber hat die Folgen einer ohne Zustimmung des Ehegatten erfolgten Barauszahlung nicht ausdrücklich geregelt. Art. 5 Abs. 2 FZG hält lediglich fest, dass die Barauszahlung an verheiratete Anspruchsberechtigte nur „zulässig“ ist, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt. In der bundesrätlichen Botschaft wird nur darauf hingewiesen, dass ein solches Zustimmungserfordernis bereits bei der Bürgschaft, dem Abzahlungskauf und im Mietrecht besteht (Botschaft des Bundesrates, a.a.O., S. 576).