Immerhin hätte die Beklagte infolge dieser Mitteilung durch das Bezirksgerichtspräsidium höchstwahrscheinlich die Angelegenheit sorgfältiger geprüft. Auf jeden Fall reichen die vorliegenden Fakten aus, eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten anzunehmen. Die Klägerin durfte in guten Glauben davon ausgehen, dass die vom Bezirksgerichtspräsidium erlassene Verfügung vom 2. Mai 1996 und die Regelung in Art. 5 Abs. 2 FZG genügen würden, eine Barauszahlung an ihren Ehemann zu verhindern.