Die Tatsache, dass die Beklagte von einer Trennung und einer anstehenden Scheidung nichts wusste, entschuldigt die Unterlassung einer achtsameren Prüfung nicht. Ebenso wenig exkulpiert sie das Vorbringen, ihr seien die vom Bezirksgericht mittels Verfügung vom 2. Mai 1996 beschlossenen Eheschutzmassnahmen, die eine Auszahlung der Vorsorgeleistung an den Ehemann untersagten, nicht mitgeteilt worden. Immerhin hätte die Beklagte infolge dieser Mitteilung durch das Bezirksgerichtspräsidium höchstwahrscheinlich die Angelegenheit sorgfältiger geprüft.