Eine effiziente Kontrolle durch die Vorsorgeeinrichtung kann mittels einer durch ihre Angestellten bestätigten Unterzeichnung durch die Ehefrau oder mittels notariell beglaubigter Unterschrift denn auch ohne grossen Aufwand erreicht werden. Die Tatsache, dass die Beklagte von einer Trennung und einer anstehenden Scheidung nichts wusste, entschuldigt die Unterlassung einer achtsameren Prüfung nicht.