Sollten dennoch Zweifel am Vorliegen einer Fälschung bestehen, spricht das Beweisrecht letztlich für die Klägerin. Nicht sie, sondern die Beklagte hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, da sie gemäss Art. 8 ZGB aus der angeblich nicht gefälschten Unterschrift das Recht abgeleitet hat, der Klägerin die Zahlung an deren Ehemann entgegenzuhalten. Eine effiziente Kontrolle durch die Vorsorgeeinrichtung kann mittels einer durch ihre Angestellten bestätigten Unterzeichnung durch die Ehefrau oder mittels notariell beglaubigter Unterschrift denn auch ohne grossen Aufwand erreicht werden.