So behauptet die Beklagte selber, es handle sich nicht um ihre Unterschrift, worauf sie Strafanzeige wegen Urkundenfälschung erstattete. Weiter sprechen die damalige Trennung der Ehegatten und die Anrufung des Eheschutzrichters im Jahre 1996 durch die Klägerin mit Antrag, es sei zu verhindern, dass ihrem Mann Vorsorgegelder ausbezahlt würden, für eine Fälschung. Offensichtlich befürchtete sie schon damals, dass sich ihr Ehemann mit der gesamten Vorsorgeleistung (ins Ausland) absetzen könnte. Sollten dennoch Zweifel am Vorliegen einer Fälschung bestehen, spricht das Beweisrecht letztlich für die Klägerin.