Dies dürfte selbst einem Laien auffallen, zumal die Unterschrift der Ehefrau in Blockbuchstaben erfolgte. Überdies geht aus den Umständen klar hervor, dass die Barauszahlung der Austrittsleistung an den Beigeladenen ohne die tatsächliche Zustimmung der damaligen Ehegattin geleistet worden ist. So behauptet die Beklagte selber, es handle sich nicht um ihre Unterschrift, worauf sie Strafanzeige wegen Urkundenfälschung erstattete.