Dadurch werden die Möglichkeiten der Barauszahlung zu Gunsten des Schutzes der Familie eingeschränkt. Ein letztlich beide Ehegatten betreffender Entscheid, der auch Auswirkungen auf allfällige Kinder zeitigt, kann somit nicht mehr nur von einem Ehegatten alleine getroffen werden. Gemäss Botschaft zum Freizügigkeitsgesetz ist das schriftliche Zustimmungserfordernis des anderen Ehegatten bereits bei der Bürgschaft (Art. 494 Abs. 1 OR), beim Abzahlungsvertrag (Art. 226b Abs. 1 und 3 OR) und im Mietrecht (Art. 266m OR)