b) Nach Art. 3 und 4 FZG soll der Vorsorgeschutz während der gesamten Aktivitätsdauer eines Versicherten aufrechterhalten bleiben. Abgesehen vom Vorbezug für Wohneigentum nach Art. 30c BVG, ist eine Barauszahlung der Austrittsleistung nur in den drei in Art. 5 Abs. 1 FZG erwähnten Fällen möglich. Die Barauszahlung bei verheirateten Anspruchsberechtigten ist gemäss Art. 5 Abs. 2 FZG nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt. Dadurch werden die Möglichkeiten der Barauszahlung zu Gunsten des Schutzes der Familie eingeschränkt.