Nach Art. 5 Abs. 1 FZG kann die versicherte Person die Barauszahlung unter anderem verlangen, wenn sie die Schweiz endgültig verlässt (lit. a). An verheiratete Anspruchsberechtigte ist die Barauszahlung gemäss Art. 5 Abs. 2 FZG nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann nach Art. 5 Abs. 3 FZG das Gericht angerufen werden (EVG-Urteil vom 10. Oktober 2003, B 19/01, E. 2.1).