Die Klägerin verfügt über keinen Rechtstitel, um gegen die Vorsorgeeinrichtung des Ehemanns mit einer Leistungsklage vorzugehen. Daher ist das Feststellungsinteresse bezüglich Hauptbegehren trotz der erfolglos gebliebenen eheschutzrichterlichen Verfügung vom 7. Juli 1998 zu bejahen.