O., S. 422 f.). Um den vom Scheidungsgericht festgesetzten Teilungsschlüssel zu vollstrecken, hat der Ehegatte ein rechtlich erhebliches Interesse daran, dass das Sozialversicherungsgericht schon vor Erlass des Scheidungsurteils eine allfällige Ungültigkeit der Barauszahlung infolge fehlender Zustimmung nach Art. 5 Abs. 2 FZG auch gegenüber der Vorsorgeeinrichtung verbindlich feststellt. Die Klägerin verfügt über keinen Rechtstitel, um gegen die Vorsorgeeinrichtung des Ehemanns mit einer Leistungsklage vorzugehen.