b) An sich kann das Scheidungsgericht die Frage, ob eine in Nachachtung von Art. 5 Abs. 2 FZG gültige Barauszahlung vorliegt, vorfrageweise prüfen (Zünd, a.a.O, S. 427 f.). Weil in diesem Zusammenhang die beteiligte Vorsorgeeinrichtung nicht Partei des Scheidungsverfahrens ist, kann aber das Scheidungsgericht nicht verbindlich über die Gültigkeit der Barauszahlung entscheiden. Gerade diese Verbindlichkeit ist jedoch essentiell, da die Vorsorgeeinrichtung bei nicht richtiger Erfüllung nach Auffassung der Lehre damit rechnen muss, ein zweites Mal zu leisten (Zünd, a.a.O., S. 422 f.).