An einem schutzwürdigen Interesse am Erlass des Feststellungsurteils fehlt es, wenn das Rechtsschutzinteresse der Partei durch ein rechtsgestaltendes Urteil gewahrt werden kann (BGE 120 V 301 f. E. 2a). Es wird hingegen bejaht, „wenn die Ungewissheit der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien durch die richterliche Feststellung behoben werden kann und ihre Fortdauer für den Kläger unzumutbar ist“ (BGE 123 III 51 E. 1a mit Hinweisen). Bei der Beurteilung des Feststellungsinteresses steht den Gerichten ein erheblicher Ermessensspielraum zu.