Damit das Sozialversicherungsgericht bei erfolgter strittiger Barauszahlung feststellen kann, ob eine gültige bzw. ungültige Zustimmung zur Barauszahlung vorliege, wird ein Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei vorausgesetzt. Dabei handelt es sich um ein schutzwürdiges – unmittelbares und aktuelles – Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der verlangten Feststellung. An einem schutzwürdigen Interesse am Erlass des Feststellungsurteils fehlt es, wenn das Rechtsschutzinteresse der Partei durch ein rechtsgestaltendes Urteil gewahrt werden kann (BGE 120 V 301 f. E. 2a).