3. a) Hauptbegehren der Klägerin stellt der Antrag dar, es sei festzustellen, dass die Beklagte angesichts der fehlenden Zustimmung der Klägerin gemäss Art. 5 Abs. 2 FZG die Austrittsleistung von Fr. 92'340.10 an ihren Ehemann am 28. Oktober 1997 zu Unrecht ausbezahlt hat. Damit das Sozialversicherungsgericht bei erfolgter strittiger Barauszahlung feststellen kann, ob eine gültige bzw. ungültige Zustimmung zur Barauszahlung vorliege, wird ein Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei vorausgesetzt.