BGE 128 V 41 E. 2). Es geht nicht um einen schadenersatzrechtlichen Anspruch, sondern um die vorsorgerechtliche Frage, ob eine rechtmässige Barauszahlung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 FZG vorliegt und welche vorsorgerechtlichen Folgen sich im Falle der Unzulässigkeit der Barauszahlung ergeben. Somit ist die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu bejahen.