73 BVG sachlich zuständig ist. Ausgenommen davon ist jedoch der Teilungsschlüssel, welchen das Scheidungsgericht im Vorfeld festlegt. Insbesondere auch im Schrifttum wird die Zuständigkeit der Sozialversicherungsgerichte zur Beurteilung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Zustimmung nach Art. 5 Abs. 2 FZG bejaht (Geiser, Bemerkungen und Verzicht auf den Versorgungsausgleich im neuen Scheidungsrecht [Art. 123 ZGB], in: ZBJV 2000 S. 104 Ziff.