grundsätzlich das Sozialversicherungsgericht zur Beurteilung der Frage zuständig, ob während der Ehe eine gültige Barauszahlung durch die Vorsorgeeinrichtung erfolgt ist. Bei den Austrittsleistungen im Sinne von Art. 122 ZGB handelt es sich um Ansprüche aus Vorsorgeverhältnissen, die dem Freizügigkeitsgesetz unterstehen (Walser, Berufliche Vorsorge, in: Das neue Scheidungsrecht, Zürich 1999, S. 52) und für die im Falle der Nichteinigung (Art. 142 ZGB, Art. 25a FZG) das Sozialversicherungsgericht nach Art. 73 BVG sachlich zuständig ist.